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Häufig gestellte Fragen zum Thema der Corona-Pandemie

ML • März 21, 2020
Wer übernimmt die Kosten für einen Corona-Test?
Egal, ob Sie eine gesetzliche oder eine private Krankenversicherung haben, werden die Kosten für einen Corona-Test in jedem Fall über die Krankenversicherung übernommen, sofern für den Test eine Notwendigkeit bestand. D.h. Verdacht auf Infektion, weil z.B. Kontakt zu einer infizierten Person bestand oder klare Krankheitssymptome vorliegen. 
Von prophylaktischen Tests ohne gegebenen Anlass, bitten die Behörden in jedem Fall abzusehen, um die vorhandenen Testkapazitäten nicht unnötig zu belasten und insofern wäre in diesen Fällen auch die Kostenübernahme aus unserer Sicht derzeit nicht klar geregelt. 

Übrigens haben die Behörden für alle Fragen rund um die Pandemie allgemeine Infohotlines eingerichtet, an die Sie sich auch im Verdachtsfall auf eine Erkrankung wenden können: Telefon 116 und 117. 

Erhalte ich Leistungen über meine Krankenversicherung im Falle einer Quarantäneanordnung und / oder Krankschreibung?  
ACHTUNG: Eine Quarantäneanordnung (egal, ob durch den Arbeitgeber oder durch eine behördliche Anordnung) ist zunächst KEINE Krankschreibung. Insofern besteht auch zunächst keine Leistungspflicht der Krankenversicherung für Krankentagegeldleistungen. 
Daher stellt sich in diesem Fall die Frage, ob Sie Krankheitssymptome haben, oder ob Sie eine pauschale ärztliche Krankschreibung erhalten. Nur mit einer ärztlichen Krankschreibung sind Sie im Sinne der Krankenversicherung leistungsberechtigt. Ich unterstelle derzeit, dass im Bedarfsfalle ärztliche Krankschreibungen in dieser Ausnahmesituation auf telefonischem Wege zu bekommen sind. Auch das Internet bietet Apps um Ärzte aus der Ferne zu kontaktieren, Krankschreibungen und sogar Rezepte für Online-Apotheken und Apotheken vor Ort zu erhalten. 

In jedem Fall erhalten Arbeitnehmer aber zunächst die 6-wöchige Gehaltsfortzahlung über den Arbeitgeber. 
Nach Ablauf dieser 6 Wochen und der ununterbrochenen ärztlichen Krankschreibung, greift dann das Krankentagegeld: 
  • Bei gesetzlich Krankenversicherten leistet anschließend die Krankenkasse ein Krankengeld in Höhe von rund 80% des bisherigen Nettoeinkommens. 
  • Bei privat Krankenversicherten leistet anschließend der Krankenversicherer den tariflich vereinbarten Tagessatz. 
Auch bei Selbständigen wird analog eine ärztliche Krankschreibung benötigt. Hier ist zu den Leistungen der Krankenversicherung jedoch kaum eine pauschale Aussage möglich, da Selbständige sowohl in der Gesetzlichen, wie auch in der privaten Krankenversicherung eine Gestaltungsfreiheit haben, ab wann die Krankentagegelder geleistet werden. Insofern müsste für Selbständige eine individuelle Prüfung erfolgen.

Wer noch keine Krankentagegeldversicherung hat, kann die freien Tage nutzen. Schutz gibt es für gesetzlich Versicherte auch ohne Gesundheitsfragen. Sprechen Sie mich bei Rückfragen gern an. Mehr zum Thema finden Sie >> hier << .

Welche gesetzlichen Regelungen gibt es zum Thema des Verdienstausfalles? 
Wie eben beschrieben, erhalten Arbeitnehmer zunächst pauschal eine 6-wöchige Lohnfortzahlung durch ihren Arbeitgeber. Geregelt ist dies über das zuständige Gesundheitsamt nach § 29 und § 30 Infektionsschutzgesetz, nachdem Menschen behördlich unter Quarantäne gestellt werden können. 
Wenn der Betroffene krank ist, gelten die Regeln für eine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Diejenigen, die ohne Krankheit vorsorglich unter behördlich angeordneter Quarantäne stehen, haben per Gesetz einen Anspruch auf Verdienstausfall in Höhe ihres Nettoentgeltes. Den übernimmt zunächst der Arbeitgeber (durch die Lohnfortzahlung); innerhalb von drei Monaten kann der Arbeitgeber nach § 56 Infektionsschutzgesetz einen Antrag auf Erstattung der ausgezahlten Beträge stellen.

Auch Selbstständige und Freiberufler gehen nicht leer aus. Nach dem Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten erhalten auch sie einen Verdienstausfall ersetzt. Dabei geht die zuständige Behörde von dem Gewinn aus, der im Steuerbescheid für das letzte Kalenderjahr festgestellt wurde. Konkret ist dies im § 56 IfSG geregelt.

Bei Rückfragen zu diesen Themen wenden Sie sich bitte vornehmlich an Ihre Steuerberatung, da dies im Grunde keine versicherungstechnische Beratung darstellt und ich Ihnen insofern sicherlich nur wenig behilflich sein kann.

Sind die ärztlichen Behandlungskosten aufgrund der Corona-Viruserkrankung versichert?
Unabhängig davon, ob Sie gesetzlich oder privat Krankenversichert sind, sind natürlich die allgemeinen Behandlungskosten immer versichert, bei Privatversicherten möglicherweise nach Abzug eines vertraglich vereinbarten Selbstbehaltes. 

Das Deutsche Gesundheitssystem zählt zu den leistungsstärksten Systemen der Welt und es sieht vor, dass jeder Patient pauschal IMMER eine bestmögliche Behandlung erhält. 
Angesichts der teilweise sicherlich deutlich überstrapazierten Krankenhäuser, werden etwaige Zusatzbausteine in der Privaten Krankenversicherung / Krankenzusatzversicherung (z.B. Einbettzimmer und Chefarztbehandlung) möglicherweise logistisch von Seiten der Krankenhäuser nicht darstellbar sein. Sicherlich für jeden verständlich, angesichts dieser Ausnahmesituation. 
Sollte solch ein Fall auftreten, haben Sie als Privatversicherter als kleinen Trost hinterher einen Anspruch auf entsprechende Ersatzleistungen aus Ihrem Tarif, quasi als kleine Wiedergutmachung. Sprechen Sie mich in solchen Fällen gern an. 

Was gibt es ansonsten für versicherungstechnische Absicherungen in der derzeitigen Situation?
Ihre möglicherweise vorhandene Berufsunfähigkeitsversicherung leistet bei einer vorliegenden Arbeitsunfähigkeit von mindestens 6 Monaten und länger. Sie ist also für drastische und bleibende Erkrankungen gedacht. Insofern angesichts der derzeitigen Krise sicherlich nicht relevant – prüfungswürdig höchstens dann, wenn Sie nach einer Erkrankung bleibende Schäden zurückbehalten sollten.  

Einige Unfallversicherungen haben eine so genannte „Infektionsklausel“ enthalten. Demnach wäre eine Infektion quasi als „Unfall“ anzusehen. Allerdings gibt es hier eine Liste der versicherten Infektionskrankheiten und Corona-Viren stehen da nicht drauf. Interessanter ist in diesen Zusammenhang die Klausel Impfschäden. Vermutlich kommt in kurzer Zeit eine schnell entwickelte und wenig getestete Impfung auf den Markt. Sollte durch diese Impfung gegen Covid-19 bleibende Schäden entstehen, wäre dies als Unfall anzusehen. 
Auch hierzu stehen wir Ihnen bei Rückfragen gern beratend zur Verfügung. Mehr zum Thema finden Sie >> hier <<

Auf das Thema Todesfallschutz durch Lebensversicherungen oder Risikolebensversicherungen sowie Sterbekassen möchten ich an dieser Stelle nicht tiefer eingehen. Jede Familie besonders mit Kindern, jeder der Kredite hat und auch Geschäftspartner welche etwaige Erben auszahlen müssen, sollten nicht nur zu Coronazeiten eine Absicherung haben.
Absicherungen können jederzeit mit Gesundheitsfragen über eine Onlineberatung geschlossen werden. Die Entscheidung zur Annahme haben Sie in vielen Fällen sofort. Bei jeglichen Rückfragen dazu sprechen Sie mich gerne an.

Vorsorgevollmacht & Patientenverfügung. Ein selbstbestimmtes Leben erfordert Weitsicht und eine gezielte Vorsorge. Jeder kann durch einen Unfall oder eine schwere Erkrankung die Fähigkeit zur Willensbekundung verlieren. Jeder - und auch in jungen Jahren. Das wird einem in der jetzigen Krise einmal wieder sehr bewusst.  Wer regelt die Dinge des Lebens? Es ist Zeit sich endlich mit diesem Thema zu beschäftigen! >> hier <<

Die Betriebsunterbrechungsversicherung (u.ä. Produkte) für Unternehmer und Firmen sind zumeist gedacht für Betriebsstörungen in Folge von Feuerschäden oder vergleichbaren Störfällen für Unternehmen. Kaum ein Produkt sieht Leistungen für Betriebsstörungen aufgrund eines solchen Szenarios vor, wie wir es gerade weltweit erleben.

Welche Möglichkeiten gibt es bei finanzieller Not? 
Sollte bei Ihnen im Nachgang zur derzeitigen Krise beispielsweise durch länger anhaltende Kurzarbeit oder gar einer Kündigung möglicherweise ein finanzieller Engpass auftreten, berate ich Sie natürlich ebenfalls gern. Es gibt bei Produkten der Altersversorgung verschiedene Möglichkeiten einer Beitragsstundung oder einer Herabsetzung der Beitragszahlungen. Bei Riesterverträgen ist dies zum Beispiel ganz unkompliziert möglich.
Fondsgebundene Basisvorsorge (Rürup) und flexible nicht geförderte Verträge sollten Sie wenn möglich unverändert fortführen. Durch die stark gefallenen Aktienkurse kaufen Sie hier extrem günstig ein. Die kommenden Kursanstiege nach der Krise bescheren so eine hervorragende Rendite. Auch eine Zuzahlung in die Verträge kann sich sehr positiv auswirken.

Auch bei vielen Sachversicherungen können, durch die Herausnahme von Bausteinen, in der Regel Kosten reduziert werden. Bevor Sie also über die Kündigung einzelner Versicherungen nachdenken, sprechen Sie mich bitte an, damit wir gemeinsam überlegen können, wie Ihre Versicherungen an veränderte Situationen möglicherweise anzupassen gehen. 

Soweit mein Überblick über alle möglicherweise relevanten Versicherungsbereiche und zahlreiche Fragen zum Thema der Pandemie. 

Bei Bedarf biete ich Ihnen gerne eine  telefonische und auch onlinebasierte Beratung an. Ich kann Sie beispielsweise über Ihren PC oder pad „auf meinen Bildschirm holen“ und Dinge somit online mit Ihnen gemeinsam durchgehen und berechnen. Selbst unterschreiben können Sie im Bedarfsfall auch auf digitalem Wege. Scheuen Sie sich also nicht mich anzusprechen, wenn Sie einen konkreten Beratungsbedarf für sich sehen. 

Bei jeglichen Rückfragen, oder wenn Sie Absicherungen für spezielle Themen wünschen, sprechen Sie mich gerne an. Eine kleine Bitte habe ich jedoch. Verzichten Sie bitte dringend auf Mitteilungen per WhatsApp. In einem Telefonat können wir schneller agieren. Auch per Email gehen Ihre Wünsche nicht unter. 

Bleiben Sie gesund!

Ihr freier Finanzberater
Mike Lehmann
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